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   VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 L 512/22.F   

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VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 L 512/22.F (https://dejure.org/2022,3748)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2022 - 5 L 512/22.F (https://dejure.org/2022,3748)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01. März 2022 - 5 L 512/22.F (https://dejure.org/2022,3748)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    Art 8 GG, Art 5 GG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 80 Abs 5 VewGO
    Demonstration vor der Schwangerenkonfliktberatungsstelle

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    40 Tage für das Leben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 L 512/22
    AIs Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 "Brokdorf lI") und stellt sich so als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung dar.

    Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 , "Brokdorf II") und stellt sich so als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung dar.

    Eine Versammlung verfolgt gerade ein kommunikatives Anliegen, dessen Grenze zuvörderst die objektive Rechtsordnung mit den dahinterstehenden individuellen Rechtsgütern bildet, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Denn geht man davon aus, dass die Versammlungs- wie die Meinungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens zählen und sie als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt gelten, die für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend sind, da erst sie die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315 ), so ist auch ein "Kulturkampf" wie der hier ausgetragene hinzunehmen.

  • VG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 5 K 403/21

    Keine Versammlungsverlegung weg von der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 L 512/22
    Bei einer Versammlung ist die Konfrontation mit einer womöglich nicht genehmen Ansicht hinzunehmen und auf die Autonomie der Grundrechtsträgerinnen bei ihrer Entscheidungsfindung in einer Schwangerenkonfliktberatungssituation zu vertrauen (Bestätigung und Fortführung Urteil vom 2. Dezember 2021 - 5 K 403/21.F ).

    Die Ordnungsbehörde bestätigte am 6. Januar 2022 den Eingang und tätigte am 17. Februar 2022 telefonisch ein Kooperationsgespräch mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers, bei dem sich der Antragsteller auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2022 - 5 K 403/21.F - hinsichtlich einer vorangegangenen ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 bezog.

    Der Umstand, dass aufgrund des Antrags der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 - 5 K 403/21.F - ergangene Urteil, das die ordnungsbehördliche Verfügung vom 19. Februar 2020 zum Gegenstand hatte, eine im Wesentlichen identische Rechtsfrage in einem anderen Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, könnte womöglich eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit rechtfertigen, doch verbietet sich dies in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

    In seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 - 5 K 403/21.F - (juris Rn. 16 - 23 = NVwZ 2022, 347 Rn. 17 - 24 mit Anm. v. Schwanenflug ) hat das Gericht zur Rechtmäßigkeit der inhaltsgleichen Regelung unter Nr. 1 der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 folgendes erkannt:.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 L 512/22
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266 , juris Rn. 108 = NJW 1995, 3303, "Soldaten sind Mörder", st.Rspr.).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 L 512/22
    Für einen solchen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten besteht in der vorgegebenen Rechtsordnung kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, BVerfGE 138, 296 , juris = NJW 2015, 1359 Rn. 104, "Kopftuch II").
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 L 512/22
    Aufgrund dieser Nr. 4 war gerade nicht davon auszugehen, dass es zu einem "Spießrutenlaufen" (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 1745/06 -, juris = NJW 2011, 47 Rn. 23) von Frauen auf dem Weg zur Schwangerschaftsberatungsstelle kommen würde.
  • VG Karlsruhe, 27.03.2019 - 2 K 1979/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; allgemeines

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 L 512/22
    Deshalb vermag das erkennende Gericht der Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 27. März 2019 - 2 K 1979/19 -, juris Rn. 40 = NVwZ 2019, 897 Rn. 38; Urteil vom 12. Mai 2021 - 2 K 5046/19 -, juris Rn. 70 ff. = BeckRS 2021, 19238 Rn. 67 ff.) nicht zu folgen, die intendiert, das allgemeine Persönlichkeitsrecht von schwangeren Frauen könne allein nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wegen des geplanten konkreten Versammlungsortes vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle und der Dauer der Versammlung über mehrere Wochen - auch mit Blick auf die Religions- und Meinungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer - eine zeitliche und örtliche Versammlungsbeschränkung rechtfertigen.
  • VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 L 512/22
    Deshalb vermag das erkennende Gericht der Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 27. März 2019 - 2 K 1979/19 -, juris Rn. 40 = NVwZ 2019, 897 Rn. 38; Urteil vom 12. Mai 2021 - 2 K 5046/19 -, juris Rn. 70 ff. = BeckRS 2021, 19238 Rn. 67 ff.) nicht zu folgen, die intendiert, das allgemeine Persönlichkeitsrecht von schwangeren Frauen könne allein nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wegen des geplanten konkreten Versammlungsortes vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle und der Dauer der Versammlung über mehrere Wochen - auch mit Blick auf die Religions- und Meinungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer - eine zeitliche und örtliche Versammlungsbeschränkung rechtfertigen.
  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 L 512/22
    Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalogs) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 2 E 1289120 -, juris = BeckRS 2020, 15333).
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